
Bodenrichtwert
Der Bodenrichtwert ist der Wert für einen Quadratmeter unbebauten Bodens (erschließungsbeitragsfreies, baureifes Land). Er ist ein Hilfswert bei der Ermittlung von Immobilienwerten und wird vom jeweiligen Gutachterausschuss der Stadt oder des Kreises anhand der Auswertung von Grundstückskaufverträgen ermittelt. Jeder Kreis, jede Stadt, jede Gemeinde und jedes Dorf wurde hierzu in Bodenricht-wertzonen aufgeteilt. Alle 2 Jahre werden die Bodenrichtwerte anhand der erzielten Preise in den letzten 24 Monate geschlossenen Kaufverträge aktualisiert. Die Auswertung der Verträge, welche von den Notaren an den Gutachterausschuss weitergeleitet werden, erfolgt über die Geschäftsstelle.
Der Bodenrichtwert (BRW) bezieht sich auf ein Normgrundstück, welches in Ostholstein und Lübeck mit einer Bezugsgröße von 600 m² eingestuft ist. Größere und kleinere Grundstücke werden anhand der Koeffiziententabelle entsprechend angeglichen. Kleinere Grundstücke bekommen Aufschläge, weil aufgrund der geringeren Gesamtgröße der Quadratmeterpreis am Markt höher liegt. Ein kleines Grundstück können sich auch zu einem höheren Preis mehr potentielle Käufer leisten. Größere Grundstücke erhalten einen Abschlag, weil mit zunehmender Größe der am Markt erzielbare Quadratmeterpreis immer weiter sinkt.
Es werden vom Gutachterausschuss (GAA) unterschiedliche Bodenrichtwerte ermittelt:
- 1. Für landwirtschaftliche Nutzfläche, die Werte für Grünland (GR) und für Ackerland (A).
- 2. Für individuellen Wohnungsbau (W-EFH), also 1-geschossig bebaubaren Boden.
- 3. Für Geschoßbau (W-MFH oder M-WGH), also Flächen, welche mehrgeschossig bebaut werden können.
- 4. Für Gewerbebauflächen (G)
Der Bodenrichtwert ist Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer. Er dient auch Sachverständigen als Anhalt für die Ermittlung des Bodenwertes in Verkehrswert-gutachten und Banken für die Ermittlung der Beleihungswerte.
Der Bodenrichtwert ist jedoch nur ein „Richtwert“. Der Sachverständige hat vor Ort, außer der Grundstücksgröße, spezifische Merkmale wie z.B. die Lage innerhalb der BRW-Zone, die Himmelsrichtung, den Zuschnitt, den Erschließungsgrad, Auflagen wie z.B. Wegerechte, Bebauungshemmnisse wie z.B. Hanglagen etc. in seiner Bewertung zu berücksichtigen.