Energieausweis
Seit 01.05.2014 schreibt die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) Hauseigentümern vor, beim Verkauf oder Vermietung Ihrer Immobilie einen Energieausweis vorzulegen. Der Energieausweis soll Miet- und Kaufinteressenten Aufschluss über den energetischen Zustand des Gebäudes geben und liefert zusätzlich Verbesserungsvorschläge, wie durch weitere Sanierungsmaßnahmen die Energiekosten des Gebäudes und somit der Ressourcenverbrauch gesenkt werden können. Zudem teilt er die Gebäude in Energieeffizienzklassen ein, um dem Verbraucher einen schnellen Überblick über den Energiestandard des Gebäudes zu liefern. Ausgestellt werden darf das Dokument ausschließlich von qualifizierten Fachleuten der Immobilienbranche. Dazu zählen z.B. Schornsteinfeger, Architekten und speziell ausgebildete Energieberater.
Man unterscheidet zwei verschiedene Energieausweistypen:
Der Energieverbrauchsausweis ist in der Beschaffung sehr unkompliziert. Für Gebäude mit weniger als 5 Wohneinheiten und ab Baujahr 1978 reichen als Grundlage des Energiekennwertes die Heizkostenabrechnungen der letzten 3 Jahre. Diese können zusammen mit den Eckdaten des Gebäudes wie Baujahr, Wohnfläche und Heizungsart beim Energieberater eingereicht werden und ohne eine Besichtigung des Gebäudes bekommt man einen Verbrauchsausweis ausgestellt. Das bedeutet aber, dass in diesem Fall einzig die Heizgewohnheiten der Bewohner ausschlaggebend sind und die Ergebnisse je nach Personenzahl, Art und Dauer der Nutzung stark variieren können.
Neubauten und Gebäude mit weniger als 5 Wohneinheiten und älter als Baujahr 1977 benötigen einen Energiebedarfsausweis. Für den Bedarfsausweis sind nicht die Heizkosten entscheidend, sondern die baulichen Voraussetzungen des Gebäudes. Anhand von Baujahr, Bauunterlagen und technischen Gebäude- und Heizungsdaten errechnet der Energieberater nach einer vorherigen Besichtigung des Gebäudes den Energiebedarf. Diese Variante ist sehr viel aufwändiger als der Verbrauchsausweis und auch dementsprechend teurer.
Ob nun Verbrauchs- oder Bedarfsausweis, die Angabe des Energiekennwertes und der Effizienzklasse, des Hauptenergieträgers und des Baujahres ist bereits in allen Immobilienanzeigen Pflicht. Bei Besichtigungen muss das komplette Dokument unaufgefordert vorgezeigt werden und spätestens bei Vertragsunterzeichnung ist dem Mieter oder Käufer der Energieausweis auszuhändigen.
Eine Ausnahme sind Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, und Gebäude, die sich nachweislich in Ferienhausgebieten befinden und somit nicht für eine ganzjährige Nutzung vorgesehen sind. In diesen Fällen ist kein Energieausweis erforderlich.
Für alle anderen Immobilienbesitzer können Verstöße gegen die Ausweispflicht teuer werden. Sie gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit Bußgeldern von bis zu 15.000 Euro bestraft werden.