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Widerrufsrecht bei Maklerverträgen

Widerrufsrecht bei Maklerverträgen

Ab dem 13.06.2014 gelten die neuen Änderungen des § 356 BGB Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen, nach der Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie.

Interessenten und auch Verkäufer (Verbraucher) können Maklerverträge mit einer 14-tägigen Frist widerrufen. Dies gilt nur für Maklerverträge, die außerhalb der Geschäftsräume des Maklers über das Internet, per Email, Telefon, Fax oder Brief (Fernabsatz) geschlossen werden. Aufgrund dessen ist der Makler verpflichtet, seine Kunden schriftlich auf ihr Widerrufsrecht hinzuweisen und zu belehren. Die Widerrufsfrist verlängert sich auf 1 Jahr und 14 Tage, wenn die Belehrung gar nicht, teilweise oder fehlerhaft erfolgt, auch wenn die Dienstleistung erfolgreich erbracht ist.
Auf das Widerrufsrecht kann nicht verzichtet werden. Jedoch kann der Kunde verlangen, dass der Makler mit seiner Vertragserfüllung vor Ablauf der 14-tägigen Frist beginnt und Informationen zu einer Immobilie erhält. Hierdurch erlischt dann das Widerrufsrecht bei vollständiger Erfüllung der Vermittlungsleistung.

Zum einfachen Verständnis:
Der Kunde nimmt Kontakt z.B. per Email zum Makler auf, um Informationen und weitere Details zu einer Immobilie zu erhalten. In diesem Moment erklärt sich der Kunde bereits damit einverstanden, die Dienstleistungen des Maklers in Anspruch zu nehmen und geht so mit dem Makler einen Vertrag ein.
Bevor der Makler nun aber tätig werden kann und die gewünschten Informationen an den Kunden versendet, muss er den Kunden erstmal schriftlich darauf hinweisen, dass er einen Maklervertrag eingegangen ist und diesen mit 14-tägiger Frist widerrufen kann. Das Widerrufsrecht erlischt automatisch nach 14 Tagen nach Versendung der Belehrung und der Makler kann wie gewünscht für den Kunden tätig werden und die angeforderten Informationen versenden.
Sofern der Kunde aber verlangt, dass der Makler bereits vor Ablauf der 14-tägigen Frist für ihn tätig werden soll, muss er dem Makler ausdrücklich seine Zustimmung dazu erteilen und bestätigen, dass er durch diese Zustimmung sein Widerrufsrecht verliert.

Im Grunde hat sich nichts geändert, nur dass der Kunde durch sein Widerrufsrecht besser geschützt ist und bei nicht erfolgreicher Ausübung der Maklertätigkeit bereits geleistete Zahlungen zurück verlangen kann.
Die Übersendung von Informationen über Immobilien bleibt weiterhin unverbindlich. Gefällt die Immobilie nach einer Besichtigung nicht, dann entsteht auch keine Provisionszahlungspflicht. Die Maklerprovision ist ein Erfolgshonorar und entsteht bei erfolgreich erbrachter Tätigkeit und ist fällig bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages.

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